Es gibt geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse,
die aus Bestandsschutzgründen versicherungspflichtig sind,
obwohl das monatliche Entgelt 400 Euro nicht übersteigt.
Wir informieren Sie darüber, wie in diesen Fällen weitere
nebenher ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen
sozialversicherungsrechtlich beurteilt werden.
Bestandsschutzregelungen
Beschäftigungsverhältnisse, die vor der seit dem 1.
April 2003 geltenden Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungen
aufgenommen wurden und deren monatliches Entgelt über 325,
aber nicht über 400 Euro lag, blieben weiterhin versicherungspflichtig
in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und
Pflegeversicherung bestand die Versicherungspflicht über
den 31. März 2003 nur dann fort, wenn der Arbeitnehmer keinen
Anspruch im Rahmen der Familienversicherung begründen konnte.
Arbeitnehmer, die nicht spätestens bis zum 30. Juni 2003
schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt haben,
von diesen Bestandsschutzregelungen keinen Gebrauch machen zu
wollen, unterliegen auch heute noch trotz eines regelmäßigen
monatlichen Verdienstes von nicht mehr als 400 Euro der Versicherungspflicht.
Versicherungsrechtliche Beurteilung der neben der bestandsgeschützten
versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübten geringfügig
entlohnten Beschäftigungen
Bestandsgeschützte geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind wie versicherungspflichtige (Haupt)Beschäftigungen zu bewerten, so dass eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung stets versicherungsfrei bleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gesamtentgelt aus beiden Beschäftigungen regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt.
Beispiel
Eine Raumpflegerin arbeitet
seit dem 1. Januar 2003 beim Arbeitgeber A für
ein monatliches Entgeld von 340 Euro
seit dem 1. Mai 2004 beim Arbeitgeber B für
ein monatliches Arbeitsentgeld von 360 Euro (oder 50 Euro)
Im Rahmen der Bestandsschutzregelungen unterliegt die Raumpflegerin in der Beschäftigung beim Arbeitgeber A der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Tätigkeit beim Arbeitgeber B bleibt als geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei, da das hieraus erzielte Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt. Eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der versicherungspflichtigen "(Haupt-)Beschäftigung" findet nicht statt. Der Arbeitgeber B muss Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen.
Sollte der Arbeitnehmer noch weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aufnehmen, sind diese versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.
Quelle: Minijob-Zentrale, Newsletter vom 28.09.2004


